Vom Vater an den Sohn?

Von Ronja Zöls-Biber | Gepostet am 31.01.2024

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Nur jeder zehnte Hof wird von einer Frau geführt. Doch ein entsprechendes Gesetz existiert nur noch in den Köpfen.

Fast 90 Prozent der landwirtschaftlichen Betriebe in Deutschland werden von Männern geleitet. Und in den vergangenen 20 Jahren hat es hier kaum Entwicklung gegeben. Kein Wunder, denn in der Studie „Frauen in der Landwirtschaft“ haben Wissenschaftlerinnen des Braunschweiger Thünen-Instituts für Betriebswirtschaft und des Lehrstuhls für Soziologie Ländlicher Räume der Universität Göttingen unter anderem herausgefunden: Viele Frauen sind überzeugt, es gebe ein Gesetz darüber, dass Betriebe nur vom Vater an den Sohn weitergegeben werden dürfen. Veraltetes Wissen paart sich hier mit überholten Geschlechterrollen. Gesetze haben nämlich heute nichts mehr mit der patrilinearen Vererbung zu tun…

Die Höfeordnung

Sie gilt heute in Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein. Es ist ein Gesetz des Bundes, das geschichtlich auf die Erbschaftsregelungen Sachsens zurückgeht, wonach der im Familienbesitz befindliche Bauernhof ungeteilt an den ältesten männlichen Erben gehen musste. Das nennt man auch Anerbenrecht. Im Gegensatz dazu steht die Realteilung. Ziel des Höfegesetzes war und ist, dass Höfe nicht aufgeteilt und somit in ihrer Größe erhalten werden, so dass eine Familie davon ihren Lebensunterhalt bestreiten kann. Viele der zweit- oder drittgeborenen Söhne aus Bauernfamilien lebten als Knechte auf dem vormals elterlichen Hof oder suchten ihr Glück in der Fremde. Die traditionelle Regelung: Der Älteste erbt, der zweite gehört der Kirche als Mönch oder Priester oder dem Herrscher als Soldat oder Beamter, der dritte ist Reserve, falls der Älteste stirbt. Die anderen müssen gehen oder werden Knechte.

Viele Frauen sind überzeugt, es gebe ein Gesetz darüber, dass Betriebe nur vom Vater an den Sohn weitergegeben werden dürfen.

Aus der Studie „Frauen in der Landwirtschaft“

Heute ist auf Grundlage der Höfeordnung festgelegt, dass der Hof an eine einzelne Person geht. Die weichenden Erben, die nicht Hoferbe werden, erhalten nur eine verhältnismäßig geringe Abfindung. Die Höfeordnung gilt, sofern keine andere Form der Erbschaft festgelegt ist. In Baden-Württemberg, Bremen, Hessen und Rheinland-Pfalz existieren landesgesetzliche Hoferbenregelungen. Keine höferechtlichen Sonderregelungen gibt es im Saarland, in Berlin und in den neuen Ländern (mit Ausnahme von Brandenburg) sowie in Bayern. In Bayern etwa herrscht jedoch eine ausgeprägte patrilineare Anerbensitte, das heißt, dass relativ oft Höfe ungeteilt an einen Sohn übergeben werden.

Einzelkinder und „Bruderlose“ werden häufiger Hofnachfolgerinnen

In der Landwirtschaftszählung (LZ) 2020 wurden laut Statistischem Bundesamt 107.901 Betriebe, die zum einen der Rechtsform Einzelunternehmen angehören und bei denen zum anderen die Betriebsleitung 55 Jahre alt oder älter ist, zur Hofnachfolge befragt. Bei rund 37 Prozent dieser Betriebe stand die Hofnachfolge bereits fest: Knapp 18 Prozent planten eine weibliche, 82 Prozent eine männliche Nachfolge. In der Landwirtschaftszählung von 2010 war der Anteil der Männer bei der vorgesehenen Hofnachfolge mit 86 Prozent noch größer als 2020. Diese Ergebnisse deuten darauf hin, dass der Anteil an Frauen, die zukünftig landwirtschaftliche Betriebe leiten, langsam steigt.

Allerdings übernehmen Frauen, die mindestens einen Bruder haben, seltener auf dem Wege der innerfamiliären Hofnachfolge einen landwirtschaftlichen Betrieb, als das bei Männern der Fall ist. Die heutigen Betriebsleiterinnen beziehungsweise Geschäftsführerinnen sind am häufigsten, nämlich zu 42 Prozent, mit einer Schwester oder Schwestern aufgewachsen. Außerdem begünstigt das Aufwachsen als Einzelkind die weibliche Hofnachfolge.

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Ronja Zöls-Biber

Leitung Presse- und Öffentlichkeitsarbeit / Redaktionsleitung BioNachrichten