EU-Entwaldungsrecht: Verschiebung um ein Jahr

Von Biokreis-Redaktion | Gepostet am 28.01.2025

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Rat und Parlament einigen sich auf gezielte Änderung.

Der Europäische Rat hat mit dem Europäischen Parlament eine Einigung über eine vorgeschlagene Änderung der EU-Entwaldungsverordnung erzielt, die sein Bewerbungsdatum um zwölf Monate verschob. Diese Verschiebung werde es Drittländern, Mitgliedsstaaten, Betreiber:innen und Händler:innen ermöglichen, sich vollständig auf ihre Due-Diligence-Verpflichtungen (Anmerkung der Redaktion: sinngemäß „umfassende Sorgfaltsprüfung“) vorzubereiten, um sicherzustellen, dass bestimmte Waren und Produkte, die in der EU verkauft oder aus der EU exportiert werden, „entwaldungsfrei“ sind. Dazu gehören Rinder, Holz, Kakao, Soja, Palmöl, Kaffee, Gummi und einige ihrer daraus gewonnenen Produkte.

Reibungslose Umsetzung und Rechtssicherheit

Die Entwaldungsverordnung ist bereits seit dem 29. Juni 2023 in Kraft, und ihre Bestimmungen sollten seit dem 30. Dezember 2024 gelten. Die beiden Mitgesetzgeber einigten sich auf den Vorschlag der Kommission, den Antragstermin der Verordnung um ein Jahr auf 30. Dezember 2025 zu verschieben. Dies würde Rechtssicherheit, Berechenbarkeit und ausreichend Zeit für die reibungslose und effektive Umsetzung der Regeln geben, einschließlich der vollständigen Einrichtung von Due-Diligence-Systemen, die alle relevanten Waren und Produkte abdecken.

Keine inhaltlichen Änderungen

Gemäß dem vorläufigen Abkommen werde die gezielte Änderung den Inhalt der bestehenden Vorschriften nicht beeinflussen, die darauf abzielen, den Beitrag der EU zur Entwaldung und Waldzerstörung weltweit zu minimieren, indem nur entwaldungsfreie Produkte auf den EU-Markt gebracht oder aus der EU exportiert werden können. Des Weiteren hat sich die EU-Kommission dazu verpflichtet, die Risikoeinstufung von Ländern und Regionen, das sogenannte Benchmarking, bis spätestens 30. Juni 2025 zu veröffentlichen.

red/Quelle: Europäischer Rat / BZL

Neuer Steuersatz für Pauschalierung

Seit 6. Dezember ist laut Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt eine neue Regelung für das Jahressteuergesetz in Kraft. Mit dieser gilt für pauschalierende Landwirt:innen der Durchschnittssatz von 8,4 Prozent. Die weitere Absenkung des Steuersatzes von 8,4 Prozent auf 7,8 Prozent zum 1.1.2025 war ohnehin bereits beschlossen. Unberücksichtigt blieb der Einwand gegen die unterjährige Absenkung des Pauschalierungssatzes. Diese Regelung betrifft alle Landwirt:innen und Imker:innen, die pauschalieren. Für sie wurde also der Pauschalsteuersatz innerhalb weniger Wochen zwei Mal abgesenkt.

Biokreis-Redaktion